Die Kurzantwort
Die 1. BImSchV legt fest, wie viel Feinstaub und Kohlenmonoxid ein Kaminofen ausstoßen darf. Neu eingebaute Öfen müssen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten – für Kaminöfen 0,04 Gramm Staub und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Ältere Öfen, die die Werte nicht schaffen, mussten nach Übergangsfristen nachgerüstet oder stillgelegt werden; einige Ofenarten sind ausgenommen.
Wer einen Kaminofen kauft, stößt im Datenblatt fast immer auf die Abkürzung BImSchV. Dahinter steht die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV oder Kleinfeuerungsanlagenverordnung. Sie regelt, welche kleinen Feuerstätten in Deutschland betrieben werden dürfen und womit. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Punkte für Kaminöfen.
Warum es die Verordnung gibt
Holzfeuer erzeugen Feinstaub, Kohlenmonoxid und andere Schadstoffe. In Wohngebieten mit vielen Öfen trägt das spürbar zur Luftbelastung bei, besonders an windstillen Wintertagen. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass nur Öfen betrieben werden, die sauber verbrennen, und dass nur geeigneter Brennstoff im Ofen landet. Sie wurde dafür in Stufen verschärft.
Die Grenzwerte der Stufe 2
Seit Stufe 2 gelten für neu eingebaute Kaminöfen strengere Grenzwerte. Für Raumheizer mit Flachfeuerung, also typische Kaminöfen, sind das 0,04 Gramm Staub und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Dazu kommt ein Mindestwirkungsgrad von 73 Prozent. Für andere Bauarten gelten eigene Werte; Pelletöfen etwa müssen noch niedrigere Werte erreichen und einen höheren Wirkungsgrad haben.
Die Einhaltung weist der Hersteller mit einer Typprüfung nach. Im Datenblatt steht dann ein Hinweis wie „BImSchV Stufe 2“, oft zusammen mit strengeren regionalen Normen. Bei unseren Modellen zeigen wir diesen Hinweis, wenn der Hersteller ihn in den Daten nennt. Der Schornsteinfeger prüft bei der Abnahme anhand der Unterlagen, ob der Ofen die Werte einhält.
Was für alte Öfen gilt
Für Öfen, die schon vor Stufe 2 eingebaut waren, gab die Verordnung gestaffelte Übergangsfristen, geordnet nach dem Datum auf dem Typschild. Öfen, die die Grenzwerte nicht nachweisen konnten, mussten bis zum Ende ihrer Frist mit einem Staubfilter nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Inzwischen sind diese Fristen für alle betroffenen Geräte mit Typprüfung bis zum Frühjahr 2010 abgelaufen. Ob Ihr vorhandener Ofen weiter betrieben werden darf, sagt Ihnen der Bezirksschornsteinfeger; er hat die Öfen in seinem Bezirk erfasst.
Ausnahmen
Nicht jede Feuerstätte fällt unter die Austauschpflicht. Ausgenommen sind unter anderem Grundöfen, die vor Ort gemauert wurden, offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden, Herde und Backöfen mit geringer Leistung sowie historische Öfen, die vor 1950 gebaut wurden. Auch Öfen, die die einzige Heizung einer Wohnung sind, können ausgenommen sein. Für offene Kamine gelten wiederum eigene Regeln zur Nutzung. Die Einzelheiten hängen vom Gerät ab.
Erlaubte Brennstoffe
Die Verordnung regelt auch, was in den Ofen darf. Erlaubt sind naturbelassenes, stückiges Holz, Holzbriketts und Pellets aus naturbelassenem Holz sowie – wenn der Ofen dafür zugelassen ist – Kohle und Kohlebriketts. Scheitholz muss trocken sein: Die Restfeuchte muss unter 25 Prozent liegen, bezogen auf das Trockengewicht. Verboten sind lackiertes, beschichtetes oder imprägniertes Holz, Spanplatten, Pappe, Zeitungen in größeren Mengen und Abfälle aller Art. Sie verbrennen mit giftigen Abgasen und schaden Ofen und Schornstein.
Was das beim Kauf heißt
Achten Sie beim Kauf eines neuen Ofens auf die Angabe zur Stufe 2 und halten Sie die Unterlagen für den Schornsteinfeger bereit. Wählen Sie die Leistung passend zum Raum, denn auch ein geprüfter Ofen verbrennt nur im Nennbereich so sauber wie auf dem Prüfstand. Wie das geht, steht in Welche Leistung braucht ein Kaminofen? und Kaminofen richtig anheizen.
Prüfungen im laufenden Betrieb
Auch nach der Abnahme bleibt der Schornsteinfeger zuständig. Er kehrt den Schornstein in den vorgeschriebenen Abständen und führt die Feuerstättenschau durch, bei der er Zustand und Betrieb aller Feuerstätten im Haus prüft. Fällt dabei auf, dass im Ofen unzulässige Brennstoffe verbrannt werden oder das Holz zu feucht ist, kann er das beanstanden und eine Messung verlangen. Ein Feuchtemessgerät für das Brennholz und die Unterlagen des Ofens griffbereit zu haben, erspart Diskussionen.
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